Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1.
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen des ffm-promotion e.K., Mörfelder Landstraße 64, 60598 Frankfurt am Main (nachstehend ffm-promotion) gegenüber ihren Auftraggebern. Es gilt stets die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.
Die ffm-promotion erklärt sich unverzüglich über Annahme oder Ablehnung von Aufträgen.
Der Vertrag kommt nur durch schriftliche oder in Textform abgegebener Annahme zustande. Angebote des Auftragnehmers sind generell freibleibend.
Mit der Unterzeichnung bzw. Freigabe des Vertrages in Textform werden die Bestimmung der Orte und Straßen sowie Stückzahlzuweisungen der Plakate vollständig anerkannt. Änderungen nach erfolgtem Vertragsschluss vor bzw. während der Werbeaktion gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder d
en zum Angebot
gehörenden Unterlagen, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Konzepten und
Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, sowie sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet sind.

3.
3.1
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung.
3.2
Nebenabreden, Abänderungen oder Nachträge, die den Umfang oder Inhalt der vertraglichen
Leistung verändern, bedürfender der schriftlichen Form.
3.3
Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages,
die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber unverzüglich mit. Soweit durch die Veränderungen der vereinbarte Inhalt des Vertrages nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht – aufgrund dieser Abweichungen –dem Auftraggeber kein Kündigungsrecht zu.
3.4
Für den Fall, dass der Auftraggeber den vertraglichen Leistungsumfang nach Vertragsabschluss wesentlich ändern oder erweitern will, hat der Auftraggeber diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer zu äußern. Dieser wird den Änderungswunsch kurzfristig prüfen. Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt des Vorschlages und die Änderung des Leistungsumfanges kurzfristig abstimmen. Sollte eine Einigung nicht zustande kommen, bleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang
3.5
Der vertraglich festgelegte Auftrag gilt seitens des Auftragnehmers im Übrigen als erfüllt, sofern er 80 % des vereinbarten Auftrages gegenüber dem Auftraggeber durch Bilddokumentation mit entsprechender google-Standortverlinkung nachweist. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber ausschließlich per Mail bzw. auf elektronischem Wege eine Verlinkung zur Verfügung, anhand derer die Bilddokumentation mit Standortdaten und dem Zeitpunkt der Aufnahme erkennbar ist.
3.6
Der vertraglich festgelegte Auftrag für mobile Werbung gilt seitens des Auftragnehmers als erfüllt, sofern der Werbeanhänger plakatiert und am vom Auftraggeber vorgegebenen Ort abgestellt wird.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für die Platzierung der Werbeanhänger während der gesamten Laufzeit am vorgegebenen Ort.

4.
4.1
Beide Vertragsparteien können den Vertrag gemäß § 626 BGB aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Die Kündigungserklärung bedarf der Schriftform und kann nur innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnis von den zur Kündigung berechtigenden Gründen erklärt werden.
4.2
Kündigt der Auftraggeber bis 30 Tage vor dem geplanten Veranstaltungszeitpunkt, ohne dass der Auftragnehmer die Gründe der Kündigung zu vertreten hat, ist er verpflichtet, 50 % der Honorarvereinbarung Agenturleistung / Projektmanagement / Rechnungssumme gemäß Angebot des Auftragnehmer zu zahlen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Drittkosten zu tragen. Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer zu erfolgen.
4.3
Kündigt der Auftraggeber bis 14 Tage vor dem geplanten Durchführungszeitpunkt der Plakatierung / Veranstaltung / Leistungszeitpunkt, so ist er verpflichtet, 80 % des vereinbarten Honorars laut Angebot des Auftragnehmers zuzüglich der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Fremdkosten innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung zu zahlen.
4.4
Kündigt der Auftraggeber zu einem späteren Zeitpunkt, so ist er verpflichtet, 100 % der Leistungen des Auftragnehmers zuzüglich der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Fremdkosten innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung zu zahlen.
4.5
Erfolgt die Kündigung des Vertrages durch den Auftragnehmer aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggebers – insbesondere weil der Auftraggeber die vereinbarten Zahlungen nicht leistet – gelten die vorbezeichnete Regelung entsprechend.
4.6.
Es bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer durch Kündigung des Vertrages einen geringeren Schaden erlitten hat. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 628 Absatz 1 Satz 2 BGB.
4.7.
Im Übrigen ist die Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.
Alle Leistungen des Auftragnehmers (z. B. Ideen, Konzepte für Promotion, Veranstaltungen, Plakatierungen, Roadshows etc.) auch einzelne Teile daraus, bleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten
Zweck. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit dem Auftragnehmer darf der Auftraggeber die Leistungen des Auftragnehmers nur selbst und nur für die Dauer des Vertrages nutzen. Erhält der Auftragnehmer nach der Abgabe eines Ideenkonzeptes keinen Auftrag, so verbleiben alle Leistungen im Eigentum des Auftragsnehmers. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese
– in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen.

5.
Für die Nutzung von Leistungen des Auftragnehmers, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist -unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung des Auftragnehmers und des Urhebers erforderlich. Dafür steht dem Auftragnehmer und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

6.
6.1
Bei beauftragter Wildplakatierung oder Zaunplakatierung geht das Risiko der Entfernung der Plakate zu Lasten des Auftraggebers.
6.2
Der Auftragnehmer schließt Haftungsübernahmen bei Vandalismus sowie Diebstahl und Überklebung durch Dritte aus. Schäden an Dritten werden durch den Auftragnehmer ebenfalls ausgeschlossen.
6.3
Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Durchführung der Aktion eigene Werbematerialien oder Entwürfe zur Verfügung stellt, trägt der Auftraggeber das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Aktion sowie der hierfür und hierbei durchgeführten Werbung/Plakatierung. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die geplanten Werbemaßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechtes und der speziellen Werberechtsgesetze oder gegen anderweitige Normen verstoßen. Der Auftragnehmer weist ausdrücklich darauf hin, dass eine rechtliche Prüfung nur auf besonderen Auftrag auf Kosten des Auftraggebers erfolgt. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen
Dritter wegen tatsächlicher oder angeblicher Unzulässigkeit der Werbung frei. In keinem Fall haftet der Auftragnehmer wegen der in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und deren Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer auch insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter in vollem Umfang frei. Für die vom Auftragnehmer entwickelten Entwürfe haftet der Auftragnehmer nach den Vorschriften dieser AGB.
6.4
Soweit zwischen den Parteien ansonsten keine verbindliche Vereinbarung über die Haftung vorgenommen wurde, ist die Haftung des Auftragnehmer
für Verzögerungsschäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung oder Handlung beruhen, es sei denn, die Pflichtverletzung oder Handlung führt zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder besteht in einer Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten. Dies gilt auch für die Haftung des Auftragnehmers für Erfüllungsgehilfen. In jedem Fall haftet der Auftragnehmer nur für vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit dieser
Regelung nicht verbunden.
6.5
Haftung für Materialien des Auftraggebers: Alle Unterlagen und Gegenstände, die vom Auftraggeber zur Erfüllung des Auftrags an den Auftragnehmer übergeben werden, sind von diesem innerhalb von zwei Wochen nach der endgültigen Beendigung des Auftrags an den Auftraggeber zurückzugeben, sofern diese nicht verbraucht oder nicht mehr verfügbar sind und die Nichtverfügbarkeit nicht auf dem Verschulden des Auftragnehmers beruht. Schadenersatz für Verlust oder Beschädigung dieser Unterlagen oder Gegenstände wird vom Auftragnehmer nicht geschuldet, wenn der Verlust bzw. die Beschädigung nicht innerhalb von vier Wochen nach der Auftragsbeendigung dem Auftragnehmer schriftlich oder in Textform angezeigt worden ist und von diesem nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.
7.
Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber gegen Ansprüche des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
8.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Ort des Sitzes des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Änderungen und Ergänzungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vertrages bedürfen der Schriftform, die auch durch Telefax oder E-Mail gewahrt wird. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftformerfordernis.
9
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist im Wege der Auslegung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck bestmöglich
verwirklicht. Gleiches gilt für etwaige Lücken.